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§ 55 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 AbgG – Rechenschaftsbericht

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Leistungen, die sie innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 54 Absatz 1 erhalten haben, öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt gegliedert:

  1. 1.

    Einnahmen

    1. a)

      Zuschüsse an die Fraktionen

      • allgemeine Zuschüsse nach dem Abgeordnetengesetz,

      • Zuschüsse für die Unterhaltung eines Kfz oder für die Kosten eines anderen Verkehrsmittels,

      • Zuschüsse für parlamentarische Untersuchungsausschüsse,

      • Zuschüsse für Enquete-Kommissionen,

      • Zuschüsse für Sonderausschüsse.

    2. b)

      Erträge aus staatlichen Zuschüssen

      • Zinsen,

      • sonstige Einnahmen.

    3. c)

      Übertrag aus dem Vorjahr.

  2. 2.

    Ausgaben

    1. a)

      Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Fraktion,

    2. b)

      Personalkosten,

    3. c)

      Geschäftsausstattung und Bürobedarf,

    4. d)

      Porto und Telefongebühren,

    5. e)

      Zeitungen, Zeitschriften, Bücher,

    6. f)

      Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs,

    7. g)

      Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

    8. h)

      Kosten für Fraktion und Fraktionsvorstand

      • Reise- und Kfz-Kosten,

      • Besprechungen, Einladungen etc.,

      • Aufwandsentschädigungen,

    9. i)

      sonstige Kosten

      • Klausurtagungen, Fachkongresse, Konferenzen,

      • Beiträge,

      • Verschiedenes,

      • Fraktionsreisen,

    10. j)

      Investitionsausgaben,

    11. k)

      Zuführung zum Vermögen.

(3) Der Rechenschaftsbericht muss das Vermögen, das mit Mitteln nach § 54 Absatz 3 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, die erhaltenen Sachleistungen sowie die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensübersicht gliedert sich wie folgt:

  1. 1.

    Aktivseite

    1. a)

      Inventar (nachrichtlich),

    2. b)

      Umlaufvermögen

      • Forderungen,

      • Festgeld,

      • Guthabenkonto,

      • Kasse.

  2. 2.

    Passivseite

    1. a)

      Rücklagen,

    2. b)

      Verbindlichkeiten.

(4) Der Rechenschaftsbericht muss von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie einer internen Fraktionsprüfungskommission auf die Einhaltung der Regelungen in Absatz 2 und Absatz 3 geprüft werden. Er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zusammen mit dem Prüfungsvermerk spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzulegen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist der Rechenschaftsbericht für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) innerhalb einer Frist von vier Monaten vorzulegen. Als Ende des Berichtszeitraumes für den Rechenschaftsbericht im Sinne von Satz 3 wird der letzte Kalendertag des Monats festgelegt, in dem die Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion verliert.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann eine der in Absatz 4 geregelten Fristen um bis zu vier Monate verlängern, wenn eine solche Verlängerung sachlich geboten ist. Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind die Geld- und Sachleistungen nach § 54 zurückzubehalten.

(6) Der Rechenschaftsbericht mit dem Prüfungsvermerk einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als Amtliche Mitteilung verteilt.