§ 55 AO, Selbstlosigkeit
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 55 - Selbstlosigkeit
(1) 1Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
1Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 3Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
- 2.
1Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
- 3.
1Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- 4.
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). 2Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. 2)
- 5.
1Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. 2Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. 3Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3)
§ 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 9 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO in der Fassung des Artikels 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556), anzuwenden ab dem 29. März 2013 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 12 Absatz 2 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) 4) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
§ 55 Absatz 3 AO in der Fassung des Artikels 9 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
Zu § 55: Geändert durch G vom 19. 7. 2006 (BGBl I S. 1652), 20. 4. 2009 (BGBl I S. 774), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 21. 3. 2013 (BGBl I S. 556) (1. 1. 2013).
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
Urteile
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- BFH, 12.10.2010, I R 59/09 - Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH bei verdeckten Ausschüttungen des Vermögens der Körperschaft an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter
- BFH, 23.05.2012, VII R 28/10 - Haftungsumfang des Eigentümers im Hinblick auf ein dem Unternehmen überlassenes Erbbaurecht nach § 74 AO
- BFH, 02.03.2011, XI R 21/09 - Die Leistung von Golfeinzelunterricht durch einen angestellten Golflehrer eines gemeinnützigen Vereins ist umsatzsteuerfrei - Umsatzsteuerfreiheit von…
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