§ 550 ZPO, Zustellung der Revisionsschrift
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Zu § 550: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) (1. 1. 2013).
