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§ 54 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 54 ThürJAPO – Einsicht in die Prüfungsarbeiten

§ 30 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag auf Einsicht in die Prüfungsarbeiten bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung II des Justizprüfungsamts zu stellen ist.