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§ 54 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Zwang → Erster Abschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 54 SOG LSA – Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.

    Ersatzvornahme (§ 55),

  2. 2.

    Zwangsgeld (§ 56),

  3. 3.

    unmittelbarer Zwang (§ 58).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 63 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.