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§ 54 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025.