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§ 54 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 JAPO – Ausbildungszeugnisse

(1) Über jeden Ausbildungsabschnitt ist ein zusammenfassendes Zeugnis zu erstellen. Getrennte Ausbildungszeugnisse sind zu erstellen, wenn Rechtsreferendare während eines Ausbildungsabschnitts mehreren Ausbildungsstellen zugewiesen waren.

(2) Die Zeugnisse werden von den Ausbildern erstellt. Wurden Rechtsreferendare während eines Ausbildungsabschnitts bei einer Ausbildungsstelle von mehreren Ausbildern ausgebildet, so erstellt das Zeugnis der letzte Ausbilder. Die früheren Ausbilder fertigen hierzu Beiträge.

(3) Die Zeugnisse sollen ein Bild von der Eignung, den Fähigkeiten, den praktischen Leistungen, dem Fleiß, dem Stand der Ausbildung und der Führung geben. Sie haben Zahl und Art der erbrachten Leistungen aufzuführen. In den Zeugnissen ist festzustellen; ob die Rechtsreferendare das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht haben.

(4) Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare jeweils Zeugnisse gemäß Abs. 3 zu erstellen. In der nach Ablegung der schriftlichen Prüfung stattfindenden Arbeitsgemeinschaft sind an Stelle der Zeugnisse Bescheinigungen über die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft auszustellen, in denen vermerkt ist, an welchen Veranstaltungen die Rechtsreferendare nicht teilgenommen haben.

(5) In den Zeugnissen ist die Gesamtleistung der Rechtsreferendare mit einer der in § 4 Abs. 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(6) Soweit eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) vorzulegen. Erfolgt diese Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum, ist für die weitere Ausbildung nach § 48 Abs. 3 ein Zeugnis nicht erforderlich.