§ 546 ZPOZivilprozessordnungBundesrechtBuch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – RevisionTitel: ZivilprozessordnungNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: ZPOGliederungs-Nr.: 310-4Normtyp: Gesetz§ 546 ZPO – Begriff der Rechtsverletzung Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.Drucken