§ 53 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 53 ThürHeilBG – Heranziehung der Mitglieder
Die Reihenfolge, in der die Richter zu den Sitzungen des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts zugezogen werden, wird von den Vorsitzenden durch das Los im Voraus für die Dauer des Ernennungszeitraums bestimmt.