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§ 53 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 1 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SchulG – Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Schul- und Prüfungsordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime durch Rechtsverordnung zu erlassen; Heimordnungen ergehen im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule; dabei kann die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Eignungsprüfung und bei berufsbildenden Schulen auch von dem Ergebnis einer Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Eignung für den angestrebten Beruf abhängig gemacht werden;
  2. 2.
    der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen, Befreiungen von der Teilnahme, Beurlaubungen;
  3. 3.
    das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Überspringen einer Klassenstufe);
  4. 4.
    der Schulwechsel und die Beendigung des Schulverhältnisses;
  5. 5.
    die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;
  6. 6.
    die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege notwendigen schulischen Maßnahmen;
  7. 7.
    die bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen oder bei Verstößen gegen die Schulordnung anzuwendenden Ordnungsmaßnahmen; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sowie Kollektivstrafen sind ausgeschlossen;
  8. 8.
    die Errichtung von Ganztagsschulen; dabei sind das Ausmaß der täglichen Schulzeit, die Verteilung von Unterricht und Betreuung sowie die organisatorischen Voraussetzungen des Ganztagsunterrichts festzulegen.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;
  2. 2.
    das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;
  3. 3.
    die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die mit einer erfolgreichen Prüfung verbundenen Berechtigungen sowie die Folgen eines Nichtbestehens der Prüfung.

(4) In den Heimordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Heim, die Beendigung des Benutzungsverhältnisses und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Heim erforderlichen Maßnahmen zu regeln.