§ 53 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil IV – Schulaufsicht → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 53 SchoG – Fachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte
(1) Die Fachaufsicht wird durch hauptamtlich tätige Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Sie müssen fachlich vorgebildet sein und sich im Schuldienst bewährt haben.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann besondere Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.