Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil IV – Schulaufsicht → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 53 SchoG – Fachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte

(1) Die Fachaufsicht wird durch hauptamtlich tätige Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Sie müssen fachlich vorgebildet sein und sich im Schuldienst bewährt haben.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann besondere Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.