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§ 53 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Abschnitt – Kosten

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SchStG

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.