Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Klageverfahren
§ 53 SächsDG – Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Frist und Form der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 VwGO. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.