§ 53 SGB V, Wahltarife
Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
(1) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). 2Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.
(2) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. 2Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. 3Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.
(3) 1Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. 2Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.
(4) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. 2Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. 3§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.
Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen sind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.
(6) 1Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. 2Von § 47 kann abgewichen werden. 3Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. 4Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. 5Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. 6In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. 7Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.
Absatz 6 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisheriger Satz 2 wurde (geändert) Satz 3. Sätze 4 bis 7 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.).
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.
(8) 1Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. 2Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6. 3Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. 4Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 900 Euro jährlich betragen. 5Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. 6Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.
Absatz 8 Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
(9) 1Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. 2Die Krankenkassen haben darüber der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. 3Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.
Absatz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 10.06.2009, 1 BvR 706/08 - Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der…
- BSG, 22.06.2010, B 1 A 1/09 R - Zulässigkeit eines Selbstbehalttarifs in der Satzung einer gesetzlichen Krankenkasse bei teilweiser Nichtinanspruchnahme von Leistungen
- BSG, 08.11.2011, B 1 A 1/11 R - Zulässigkeit eines Wahltarifs einer Krankenkasse mit einem der Höhe nach gestaffelten Selbstbehalt und Beitragserstattung
- BGH, 12.04.2011, VI ZR 158/10 - Der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 116 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vollzieht sich grundsätzlich schon im Zeitpunkt des schädigenden…
- BSG, 10.03.2010, B 3 KR 26/08 R - Anspruch eines Hilfsmittelerbringers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der gesetzlichen Krankenkasse
- BFH, 02.03.2011, XI R 47/07 - Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes - Umsatzsteuerbefreiung bei Übernahme der Pflegekosten durch die gesetzlichen Träger der…
- BGH, 18.01.2012, I ZR 170/10 - Betriebskrankenkasse - Irreführende Angaben einer gesetzlichen Krankenkasse auf entstehende Nachteile beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse als…
- BFH, 30.06.2010, XI R 47/07 - Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen durch einen ambulanten Pflegedienst als…
- BVerfG, 10.06.2009, 1 BvR 814/08 - Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der…
- BVerfG, 10.06.2009, 1 BvR 819/08 - Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der…
- BVerfG, 10.06.2009, 1 BvR 832/08 - Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der…
- BVerfG, 10.06.2009, 1 BvR 837/08 - Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der…
- § 8 BhVO, Grundsatz der Beihilfefähigkeit
- § 1 BVO, Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
- § 5 BVO, Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Art. 24 GKV-SolG, Übergangsregelung
- § 16 KSVG, Krankenversicherung/Beitragsrückstand
- § 8 KVLG 1989, Grundsatz
- § 2 RSAV, Versichertengruppen
- § 4 RSAV, Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben
