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§ 53 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 53 LJG-NRW – Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) als Fachbereich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW geführt.

(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig.