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§ 53 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 53 KWO – Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 8 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 zu behandeln. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(3) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. 3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. 5Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) 1Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 46 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. 2§ 47 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Zählung der Wähler die Stimmzettelumschläge ungeöffnet zu zählen sind und die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 auch einem anderen Briefwahlvorstand oder einem Wahlvorstand eines allgemeinen Wahlbezirks übertragen werden kann. 3§ 48 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass leer abgegebene Stimmzettelumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 sowie Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten, nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 zu behandeln sind.

(5) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. 2Der Niederschrift sind beizufügen

  1. 1.

    die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 1 besonders beschlossen hat,

  2. 2.

    die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,

  3. 3.

    die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand.

(7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird für Gemeinde- und Kreiswahlen vom Gemeindevorstand in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernommen.

(8) 1Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindevorstand, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 112). 2Die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge werden den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 beigefügt.

(8a) 1Stellt der Wahlleiter fest, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei dem Gemeindevorstand eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. 2In Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. 3Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlleiter feststellt, dass die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. 4Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. 5Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.