§ 53 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 53 JAPO M-V – Prüfungszeugnis, Akteneinsicht
(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt nach bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der erreichten Gesamtnote und Gesamtpunktzahl sowie ein Platznummernzeugnis nach Maßgabe des § 33 Absatz 2.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Prüfling seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme kann aus wichtigem Grunde versagt oder beschränkt werden.
(3) § 33 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.