Gesetze

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§ 53 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Zulagen → Unterabschnitt 2 – Stellenzulagen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 HmbBesG – Sicherheitszulage

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg eine Stellenzulage nach Anlage IX.