§ 53 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 53 GmbHG – Form der Satzungsänderung
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
(2) 1Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) 1Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. 2Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Zu § 53: Geändert durch G vom 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1146) (1. 8. 2023).