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§ 53 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt I – Bekanntmachung und Ausstattung

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 GLKrWO – Wahlbekanntmachung

(1) 1Spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag macht die Gemeinde Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und die Abstimmungsräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt. 2Hinsichtlich der Stimmbezirke mit ihren Abgrenzungen und ihren Abstimmungsräumen wird auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung hingewiesen. 3Der Bekanntmachung sollen die Stimmzettelmuster beigefügt werden. 4Werden die Stimmzettelmuster nicht beigefügt, sind diese in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5Abzustellen ist dabei auf die jeweils vorzubereitende Wahl.

(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,

  2. 2.

    über wie viele Stimmen die Stimmberechtigten verfügen,

  3. 3.

    wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind,

  4. 4.

    in welcher Weise mit Wahlscheinen gewählt werden kann,

  5. 5.

    in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann,

  6. 6.

    dass die wahlberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

  7. 6a.

    dass ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  8. 7.

    dass nach § 107a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.