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§ 53 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 53 BbgLWahlG – Staatliche Mittel für Einzelbewerbende

(1) Einzelbewerbende, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 2,70 Euro.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landes Brandenburg (Einzelplan 01) auszubringen.

(3) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der oder dem Einzelbewerbenden innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Präsidentin oder der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat.