Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 BbgLWahlG - Staatliche Mittel für Einzelbewerbende

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Einzelbewerbende, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 2,70 Euro.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landes Brandenburg (Einzelplan 01) auszubringen.

(3) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der oder dem Einzelbewerbenden innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Präsidentin oder der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat.