§ 53 AO, Mildtätige Zwecke
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 53 - Mildtätige Zwecke
1Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- 2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. 2Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. 3Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. 4Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
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Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
- b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. 5Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. 6Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. 7Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. 8Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2)
§ 53 Nummer 2 Satz 5 bis 8 AO in der Fassung des Artikels 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556), anzuwenden ab dem 1. Januar 2013 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 12 Absatz 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)
Zu § 53: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) und 21. 3. 2013 (BGBl I S. 556) (1. 1. 2013).
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 17.02.2010, I R 2/08 - Selbstständige und eigenverantwortliche Unterstützung einer steuerbefreiten Körperschaft durch eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung…
- BAG, 22.05.2012, 1 ABR 7/11 - Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes
- BFH, 01.12.2010, XI R 46/08 - Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines nicht zum anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörenden Vereins für Rettungsdienste - Geltung der in Art. 13 Teil…
- BFH, 16.12.2009, I R 49/08 - Begründung eines Betriebes der Wohlfahrtspflege sowie eines steuerbefreiten Zweckbetriebes durch Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen im altenbetreuten Wohnen -…
- BFH, 13.06.2012, I R 71/11 - Gemeinnützigkeit eines zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen durch eine gemeinnützige GmbH betriebenen Mahlzeitendienstes
- BFH, 22.06.2011, I R 43/10 - Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei einer körperschaftsteuerbefreiten Körperschaft
- BSG, 15.05.2012, B 2 U 4/11 R - Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften - Zulässigkeit des Mitgliederanteils der Deutsche Rentenversicherung Bund an der Ausgleichslast
- BFH, 08.06.2011, XI R 22/09 - Umsatzsteuerbefreiung von durch einen gemeinnützigen Verein i.R.d. "betreuten Wohnens" erbrachten Leistungen
- Verein - Mildtätiger Zweck
- § 66 AO, Wohlfahrtspflege
- § 68 AO, Einzelne Zweckbetriebe
- Anlage 1, Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften
- Art. 12 EGAO, Gewerbesteuergesetz
- Art. 17 EGAO, Umsatzsteuergesetz
- § 3 GewStG, Befreiungen
- Art. 47 SGB-SHREinOG, Änderung der Abgabenordnung
