§ 534 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung
§ 534 ZPO – Verlust des Rügerechts
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.