Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 52 ZPO – Umfang der Prozessfähigkeit

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Zu § 52: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).