§ 52 SGB I - Verrechnung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB I
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-1
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.