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§ 52 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 52 KWahlO – Ungültige Stimmen

(1) Zu den Stimmzetteln, die zu ungültigen Stimmen führen, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen (§ 30 Nummer 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,

  1. a)
    bei denen mehrere Bewerber angekreuzt oder bezeichnet sind,
  2. b)
    deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Bewerber gemeint ist,
  3. c)
    die zerrissen oder stark beschädigt sind.

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen auf dem Stimmzettel machen die Stimme dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht.

(3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7 oder 8 des Gesetzes nicht erfolgt ist.

(4) Befinden sich bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel. Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; andernfalls sind sie als ungültige Stimme zu werten.