Gesetze

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§ 52 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 KWG – Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

Zu § 52: Geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310).