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§ 52 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 52 HSG – Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Fachbereiche fachübergreifende Bestimmungen für die Prüfungen und das Prüfungsverfahren (Prüfungsverfahrensordnung) erlassen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen unerlässlich sind.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren zu regeln. Insbesondere müssen die Prüfungsordnungen bestimmen,

  1. 1.

    welche Regelstudienzeit gilt,

  2. 2.

    wie sich das Studienvolumen in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bemisst,

  3. 3.

    wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,

  4. 4.

    welche Qualifikation mit dem Studiengang erreicht wird (§ 49 Absatz 2)

  5. 5.

    welche Module der Studiengang umfasst,

  6. 6.

    welche Arten von Prüfungsleistungen zu erbringen sind,

  7. 7.

    (gestrichen),

  8. 8.

    innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten,

  9. 9.

    wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen,

  10. 10.

    nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist,

  11. 11.

    wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,

  12. 12.

    innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,

  13. 13.

    in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,

  14. 14.

    nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsausgleiche für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen einschließlich psychischer oder chronischer Erkrankung, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen, zu gewähren sind.

(3) Die Prüfungsordnung kann regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten. Sie kann auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplomstudiengänge, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen treffen, nach denen eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende die Regelstudienzeit um mindestens 50 % überschritten hat, ein Studienfortschritt nicht mehr feststellbar ist und trotz einer Studienberatung nicht mit einem Abschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen ist. An Kommissionen, die eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen haben, ist eine von der Fachschaftsvertretung der Studierenden zu benennende Vertreterin oder ein zu benennender Vertreter der Studierenden zu beteiligen.

(4) War die oder der Studierende

  1. 1.

    wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,

  2. 2.

    wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,

  3. 3.

    wegen Schwangerschaft,

  4. 4.

    wegen Auslandsstudiums,

  5. 5.

    wegen Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,

  6. 6.

    wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der Studienqualifikation,

  7. 7.

    wegen der Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder

  8. 8.

    aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die die Einhaltung der vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen,

nachweislich gehindert, die Prüfung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 bis 4 vorgegebenen Zeiträume abzulegen, gilt die in der Prüfungsordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 getroffene Regelung auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, oder es werden entsprechende Zeiten gemäß Absatz 3 Satz 4 nicht auf das Überschreiten der Regelstudienzeit angerechnet.

(5) Wird die Zulassung zur Prüfung davon abhängig gemacht, dass Prüfungsvorleistungen erbracht werden, sind diese in der Prüfungsordnung zu regeln. Hochschulprüfungen können abgelegt werden, sobald diese Leistungen nachgewiesen sind. Die Prüfungsordnungen legen die Fristen für die Meldung zur Prüfung fest.

(6) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Einzelunterricht im Fach Musik nur in dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Umfang erteilt wird.

(7) Eine Prüfungsordnung darf nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie

  1. 1.

    nicht gegen eine Vorschrift des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 13. Oktober 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 470), sowie der Studienakkreditierungsverordnung SH vom 16. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), geändert durch Verordnung vom 19. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), oder gegen eine andere Rechtsvorschrift verstößt und

  2. 2.

    einer Empfehlung oder einer Vereinbarung entspricht, die die Länder geschlossen haben, um die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten.

(8) Für staatliche Prüfungen gelten die Vorschriften über die Zwischenprüfung (§ 51 Absatz 1 Satz 2, zweiter Halbsatz) und die Prüfungsfristen (Absatz 5 Satz 3) entsprechend. Für den Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, erlässt das fachlich zuständige Ministerium die Prüfungsordnungen nach Anhörung der Hochschulen durch Verordnung.

(9) Für Studiengänge, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung; für andere Studiengänge können die Fachbereiche Studienordnungen erlassen. In der Studienordnung sind auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Studienziel, der Inhalt und der zweckmäßige Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten praktischen Tätigkeit zu regeln. Es sind Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen. Studienordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Hochschulrats. Der Fachbereich kann einen Studienplan erstellen.

(10) Der Fachbereich kann die Teilnahme an den zum erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen beschränken, wenn

  1. 1.

    die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit einer Lehrveranstaltung übersteigt,

  2. 2.

    dies trotz einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist und

  3. 3.

    den Studierenden die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung in demselben Semester oder bei Vorliegen zwingender Gründe im darauf folgenden Semester ermöglicht wird.

Die Auswahlkriterien werden in der Studienordnung bestimmt.

(11) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung.

(12) Die Prüfungsordnungen der Hochschulen müssen vorschreiben, wie viele Prüfungen Studierende pro Tag höchstens absolvieren sollen.