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§ 52 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 52 HBesG – Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) 1Die im Außendienst tätigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten eine Vergütung in Höhe eines Anteils der von ihnen vereinnahmten Gebühren und die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen. 2Aus dieser Vergütung sind die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des von ihnen zu führenden Büros zu bestreiten; im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern als Leistungsanreiz für ihre Gerichtsvollziehertätigkeit. 3Hilfskräften, die mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt sind, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

(2) 1Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. 2Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. 3Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen nach der Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz vom 9. Februar 2010 (GVBl. I S. 89) bleibt hiervon unberührt.

(3) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher können auf Antrag erstattet werden

  1. 1.

    die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs, wenn sie oder er länger als zwei Wochen, insbesondere wegen Krankheit, an der Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit gehindert ist oder

  2. 2.

    die notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft,

wenn diese aus der Vergütung nach Abs. 1 der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(4) 1Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach Abs. 1 zustehende Vergütung aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreicht, die für die Gerichtsvollziehertätigkeit erforderlichen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten. 2Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit darzulegen.

(5) Die Vergütung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6 teilweise ruhegehaltfähig.

(6) Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister

    1. a)

      die Höhe des nach Abs. 1 vorgesehenen Gebührenanteils festzusetzen,

    2. b)

      die näheren Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung zu treffen,

  2. 2.

    die zuständigen Stellen für die Festsetzung der Vergütung nach Abs. 1 und 4 und die Kostenerstattung nach Abs. 3 zu bestimmen und nähere Regelungen zum Verfahren zu treffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)