§ 52 BeamtVG, Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) 1Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. 2Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 25.08.2011, BVerwG 2 C 31.10 - Übereinstimmung des Begriffs der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG mit dem Begriff des Einkommensteuergesetzes
- BVerfG, 02.05.2012, 2 BvL 5/10 - Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen Ruhegehaltssatzes - Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Änderung der…
- BVerwG, 19.08.2010, BVerwG 2 C 34.09 - Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkungsanordnung des Art. 17 Abs. 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) bzgl. der Kürzung von Ansprüchen auf vorübergehende…
- BVerwG, 28.06.2012, BVerwG 2 C 58.11 - Berechnung des Erwerbseinkommens nach § 53 BeamtVG nach der Summe der Gewinne und Verluste der in § 53 Abs. 7 BeamtVG benannten Einkunftsarten
- BVerwG, 24.06.2010, BVerwG 2 C 14.09 - Verpflichtung zur Rücküberweisung eines Geldinstitutes bei einem durchgängig im Soll befindlichen Konto infolge der Überweisung von Versorgungsbezügen für die…
- BVerwG, 28.06.2012, BVerwG 2 C 13.11 - Analoge Anwendbarkeit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 VwVfG über die Hemmung von Verjährungsfristen auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG -…
- § 69 BeamtVG, Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69a BeamtVG, Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69e BeamtVG, Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
