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§ 51c HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Dritter Teil – Meisterprüfung, Meistertitel → Zweiter Abschnitt – Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 51c HwO

(1) 1Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. 2Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. 2§ 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. 3Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.

Zu § 51c: Eingefügt durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1654); der bisherige § 51c, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), wurde § 51e.