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§ 51 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 51 ThürJAPO – Prüfungszeugnis, Platznummer, Widerspruchsgebühren

(1) Nach Abschluss der Prüfung erhält der Rechtsreferendar einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über die Ergebnisse der Prüfung.

(2) Hat der Rechtsreferendar die zweite Staatsprüfung bestanden, so erteilt ihm der Präsident des Justizprüfungsamts außerdem ein Zeugnis, das die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. Mit der Aushändigung des Zeugnisses ist der Rechtsreferendar befugt, die Bezeichnung "Assessor" zu führen.

(3) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Legt der Rechtsreferendar gegen den Bescheid nach Absatz 1 Widerspruch ein, und wird dieser Widerspruch zurückgewiesen, so werden für jede Prüfungsleistung, deren Bewertung er erfolglos beanstandet hat, Gebühren in Höhe von 40 Euro erhoben. Nimmt der Rechtsreferendar den Widerspruch zurück, so ermäßigt sich der Betrag auf 20 Euro.