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§ 51 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 NKWO – Schluss der Wahlhandlung

1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten wählen, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum kann so lange gesperrt werden, bis die anwesenden Wahlberechtigten gewählt haben; § 33 Abs. 1 Satz 1 NKWG ist zu beachten. 4Haben diese gewählt, so erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.