Gesetze

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§ 51 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 51 LplG – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.