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§ 51 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 LWO – Vermerk über die Stimmabgabe

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl besonders zu vermerken.