§ 51 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 1 – Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz → Unterabschnitt 1 – Wasserversorgung
§ 51 LWG – Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen
(1) Einrichtungen und Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.
(2) Entsprechen vorhandene Einrichtungen und Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Betreiber die im Interesse der Betriebssicherheit der Einrichtungen und Anlagen und die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.