§ 51 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → Unterabschnitt 2 – Stellenzulagen
§ 51 LBesG NRW – Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).
(2) Für Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen wird die Stellenzulage nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.