§ 51 LBO, Kenntnisgabeverfahren
(1) Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
- 1.
Wohngebäuden,
- 2.
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- 3.
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- 4.
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
- 1.
innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB und
- 2.
außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB.
(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.
(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im Übrigen werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Der Bauherr kann beantragen, dass bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3 entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
