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§ 51 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 51 KWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

  1. 1.
    die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, bei der Verhältniswahl nach Wahlvorschlägen geordnet und gebündelt,
  2. 2.
    die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 4,
  3. 3.
    die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und
  4. 4.
    die eingenommenen Wahlscheine

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie dem Gemeindevorstand. 2Bis zur Übergabe an den Gemeindevorstand hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) 1Der Gemeindevorstand hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 112). 2Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Gemeindevorstand das Wählerverzeichnis, die von ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

(4) 1Der Gemeindevorstand hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. 2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Gemeindevorstand das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.