§ 51 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 4. Abschnitt – Bürgermeister und Beigeordnete
§ 51 GemO – Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten
(1) In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Das Gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.
(2) In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in verbandsfreien Gemeinden
mit mehr als | 20.000 bis | 25.000 | Einwohnern ein Beigeordneter, |
mit mehr als | 25.000 bis | 40.000 | Einwohnern zwei Beigeordnete, |
mit mehr als | 40.000 bis | 80.000 | Einwohnern drei Beigeordnete, |
mit mehr als | 80.000 bis | 120.000 | Einwohnern vier Beigeordnete, |
mit mehr als | 120.000 | Einwohnern fünf Beigeordnete |
ebenfalls hauptamtlich tätig sind. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15.000 bis 25.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist.