§ 51 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen
§ 51 BVO – Empfängnisregelung
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und
- 2.
die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sowie deren Applikation.