§ 51 AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung
§ 51 AsylG – Länderübergreifende Verteilung
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) 1Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. 2Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
Zu § 51: Geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474).