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§ 50 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 ZPO – Parteifähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

Zu § 50: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).