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§ 50 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürSchulG – Entlassung wegen mangelnder Leistung

Ein Schüler muss in der Regel die Schulart oder den Bildungsgang verlassen, wenn er die Abschlussprüfung zwei Mal nicht bestanden hat. Dies gilt auch, wenn ein Schüler zwei Mal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen der berufsbildenden Schulen (mit Ausnahme der Berufsschule) und des Kollegs nicht versetzt wurde. Am Gymnasium können in der Regel insgesamt nur zwei Klassenstufen wiederholt werden; Wiederholungen nach § 49 Abs. 2 werden angerechnet. Wer zwei Mal nicht versetzt wurde, muss das Gymnasium verlassen. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.