§ 50 StPO, Vernehmung von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es
für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
(4) 1Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. 2Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Zitierungen dieses Dokuments
- § 19 AGVwGO, Beweisaufnahme
- Anlage 6 GO BT, Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
- § 54 GO LT, Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO
- § 55 GO LT 2005, Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
- § 93a GOLT, Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
- § 26 NDiszG, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung
- § 20 PUAG, Ladung der Zeugen
- Abschnitt 191 RiStBV, Prozesshindernis der Immunität
- § 16 UAG, Zeugen
- § 14 UAG, Auskunftspersonen
- § 16 UAG, Zeugen
- § 24 UAG M-V, Ladung der Zeugen
- § 20 UAusschG, Zeuginnen und Zeugen
