Gesetze

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§ 50 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 50 SpG – Bürgschaft der Gemeinden, weiterer Träger

(1) Gemeinden, welche die Bürgschaft für eine Sparkasse übernommen haben, sind Träger dieser Sparkasse. Die bisher von Gemeinden verbürgten Sparkassen gelten als von Gemeinden errichtet.

(2) Die Stadt Heilbronn ist weiterer Träger der Kreissparkasse Heilbronn.