§ 50 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 SpG – Bürgschaft der Gemeinden, weiterer Träger
(1) Gemeinden, welche die Bürgschaft für eine Sparkasse übernommen haben, sind Träger dieser Sparkasse. Die bisher von Gemeinden verbürgten Sparkassen gelten als von Gemeinden errichtet.
(2) Die Stadt Heilbronn ist weiterer Träger der Kreissparkasse Heilbronn.