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§ 50 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz → Unterabschnitt 1 – Wasserversorgung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 50 LWG – Zulassung von Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung sowie Wasserfernleitungen

(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Einrichtungen und Anlagen der Wasseraufbereitung und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Genehmigung für eine wesentliche Änderung von Einrichtungen und Anlagen nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern nicht binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages ein Bescheid der zuständigen Wasserbehörde ergangen ist. Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigung nach Absatz 1,

  2. 2.

    die Zulassung von Wasserfernleitungen nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG sowie

  3. 3.

    die Durchführung der Anzeigepflicht nach § 4a und die Anordnung von Prüfungen nach § 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777 -3809-) in der jeweils geltenden Fassung bei Wasserfernleitungen

ist die Wasserbehörde, die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb der Einrichtungen und Anlagen verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.

(3) Die Neuerrichtung oder ganz oder teilweise Wiederherstellung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder in einer den Betrieb ausschließenden oder einschränkenden Weise beschädigten gleichartigen Anlage nach Absatz 1 oder einer Wasserfernleitung nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG unter Berücksichtigung des Stands der Technik an gleicher Stelle innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses ist der nach Absatz 2 zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung beizufügen. Die nach Absatz 2 zuständige Wasserbehörde hat innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen; bei Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, trifft die Wasserbehörde dabei zugleich die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 UVPG. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die nach Absatz 2 zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Die Frist nach Satz 1 kann von der nach Absatz 2 zuständigen Wasserbehörde verlängert werden, wenn eine Neuerrichtung oder Wiederherstellung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist.