§ 50 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 50 LVwVG – Überweisung der Hypothekenforderung
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung der Überweisungsverfügung (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Gläubiger.
(2) § 44 Abs. 3 gilt auch für die Überweisung.