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§ 50 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 5 – Widerspruchsverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LDG – Kostentragung

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 49 Abs. 2 Nr. 4.

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

(3) Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) Kosten, die durch einen Antrag des Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind, fallen diesem zur Last.

(5) Im übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.