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§ 50 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Dritter Teil – Meisterprüfung, Meistertitel → Erster Abschnitt – Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HwO

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

Zu § 50: Neugefasst durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1654).